1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Literatur
Herzog, Roman
Die Freiheit des Gewissens und der Gewissensverwirklichung
in: DVBl. 1969, 718
Wenn die Gewissensfreiheit ein von der Religionsfreiheit selbständiges Grundrecht darstellt, so
muß der Gehalt dieses Grundrechts bestimmt werden. Die Definition des Gewissens im juristischen
Sinne hat anhand der wesentlichen Umweltbedingungen zu erfolgen, in denen das Grundrecht wirkt.
Der Autor wendet sich gegen die herrschende Lehre seiner Zeit, die Gewissensfreiheit auf das
forum internum zu beschränken. Dabei schließt er sich Scholler, Die Freiheit des Gewissens (1958)
an, obwohl er dessen Argument, daß die Gewissensfreiheit dann überhaupt leer laufe, nicht teilt.
Der Umkehrschluß aus der Gewährung spezieller Gewissensverwirklichung (Bekenntnis, Kultus,
Kriegsdienstverweigerung) ist nicht schlüssig, sondern widerspricht der Grundrechtsauffassung des
Grundgesetzes. Vielmehr müsse die Gewissensfreiheit als "Prüfstein unserer gesamten
Staatsauffassung" (719) auch nach außen gerichtet sein.
Diese Auslegung birgt allerdings die Gefahr des Mißbrauchs des Gewissens bei der Verweigerung
staatlicher Pflichten. Problematisch ist vor allem die Kontrolle der Glaubhaftmachung dieses rein
inneren Vorganges, wobei berücksichtigt werden muß, daß auch die Bildung des Gewissens von
sozialen Kontakten abhängig ist.
Der Gewissensverwirklichung müssen deshalb bestimmte Grenzen gezogen werden. In diesem
Zusammenhang ist der Rückgriff Arndts auf die katholische Soziallehre vom passiven Widerstand
unzutreffend, da sie von einem unrealistischen Begriff vom Staat (als gebietender Instanz) und
einem nur an der herkömmlichen kirchlichen Lehre ausgerichteten Begriff vom Gewissen (als
verbietender Instanz) ausgeht.
Einen sinnvollen Anknüpfungspunkt sieht der Verfasser in der im Apothekenurteil des BVerfG zu
Art. 12 GG entwickelten Dreistufentheorie. Je weiter der Eingriff in die eigentliche
Gewissensentscheidung reicht, desto höhere Anforderungen müssen an die Rechtfertigung gestellt
werden. Reglementierungen ohne Eingriffscharakter sind zulässig.
Die Abstufung der Zulässigkeit einer Berufung auf die Gewissensverwirklichungsfreiheit geschieht
nach dem Wirkungsbereich der Gewissensverwirklichung. Bleibt sie im privaten Bereich, so
entfallen Einschränkungen weitgehend. Bei Eingriffen in Rechte Dritter oder der Allgemeinheit muß
eine Güterabwägung erfolgen. Dabei sind pauschalisierende Verfahren angebracht, um staatlichen
Terror bei der Gewissenserforschung zu vermeiden.
Im übrigen sollte mit extremen Begründungen, wie dem Entstehen von Anarchie, nicht gearbeitet
werden, da in diesen Fällen von einem demokratischen Konsens nicht mehr gesprochen werden
kann und die Lösung anderweitig gesucht werden müßte. [hm]